Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen (AGB Dienst- und Werkleistungen)


§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Kunden“). Sie gelten sowohl, wenn der Kunde ein Verbraucher (§ 13 BGB), Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Soweit bestimmte Bedingungen für Verbraucher nicht gelten oder nur für Verbraucher gelten, ergibt sich dies aus der jeweiligen Formulierung. (2) Die AGB gelten für Verträge über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen, die wir beim Kunden in seinem Auftrag durchführen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Dienstvertrages gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. (3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Dienstleistungen vorbehaltlos ausführen. (4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.


§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben, an denen wir uns Eigentumsund Urheberrechte vorbehalten. (2) Der jeweilige Vertrag kommt durch schriftliches Angebot eines Auftrags mit vorgesehener Leistungsbeschreibung durch uns und kaufmännische Bestätigung des Kunden zustande.


§ 3 Arbeitsmittel

(1) Der Kunde hat die für unsere Leistungserbringung erforderliche Stromzufuhr (grundsätzlich Strom zum Anschluss von Licht, im Fall von Schleif- oder anderen Arbeiten 16 Ampere Starkstrom), Kann dies nicht vom Kunden bereitgestellt werden, so wird von uns ein Stromaggregat zur Durchführung der vereinbarten Arbeiten eingesetzt. Die Mehrkosten hierfür trägt der Kunde. Daneben hat der Kunde eine Wasserzufuhr vor Ort zur Verfügung zu stellen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, am Ort der vereinbarten Leistungen und in der unmittelbaren Umgebung vorhandene (Einbau)-Möbel, Einrichtungen, Türen und Fenster, Alu- und Edelstahlflächen, elektronische Geräte, z.B. Thermostate, elektrische Regelungen und Steuerungen, Tapeten, Teppiche, Geländer, angrenzende Grünflächen, Pflanzen oder sonstige Gegenstände zu entfernen oder so abzudecken, dass keine Flüssigkeiten in diese eindringen können. Wir haften nicht durch Beschädigungen, die durch den unzureichenden Schutz an diesen Gegenständen entstehen. (3) Wir, bzw. die von uns eingesetzten Erfüllungsgehilfen, werden zur Erbringung der vereinbarten Leistungen eigene Betriebsmittel verwenden. Eine Verwendung der Betriebsmittel des Kunden ist grundsätzlich ausgeschlossen.


§ 4 Leistungen

(1) Wir führen die im Auftrag genannten Leistungen in dem ebenfalls dort genannten Leistungszeitraum aus. Im Falle höherer Gewalt, etwa weil die Witterungsverhältnisse das Ausführen der Arbeiten am vereinbarten Termin unmöglich machen, haben die Parteien den Termin bzw. die Termine für die Leistungserbringung neu zu vereinbaren. Hierdurch geraten wir nicht in Verzug. (2) Die Leistungen werden grundsätzlich als Dienstleistungen angeboten und ausgeführt. Hierfür wird eine für die Leistungserbringung erforderliche Vergütung nach geleisteten Zeitstunden berechnet („Vergütung“). In diesem Fall ist ein bestimmter Erfolg nicht geschuldet und eine Abnahme durch den Kunden ist nicht erforderlich, die Leistungen werden nach bestem Bemühen erbracht. (3) Abweichend von Abs. 2 findet Werkvertragsrecht Anwendung, wenn dem Kunden ein bestimmter Erfolg (Werkleistung) ausdrücklich versprochen wird. In diesem Fall findet eine Abnahme der Werkleistung durch den Kunden statt. (3) Die Parteien werden den Gegenstand der Leistungen vor Vertragsbeginn konkretisieren. Dabei sind die jeweils zu erbringenden Leistungen so umfassend wie möglich zu bestimmen. Der Kunde ist im Rahmen dieses Vertrags nicht berechtigt, den Leistungsgegenstand in zeitlicher, räumlicher oder inhaltlicher Hinsicht zu erweitern oder abzuändern. (4) Soweit nach Vertragsschluss unvorhergesehene Erweiterungen bzw. Änderungen des Leistungsgegenstands notwendig werden, so haben die Parteien sich über die hierdurch entstehenden Kosten zu einigen. Dies gilt insbesondere auch für Mehrarbeiten, die dadurch zustande kommen, dass während den Arbeiten beim Kunden Anstriche, Lacke, o.Ä. zum Vorschein kommen, die vorher nicht ersichtlich waren und uns nicht mitgeteilt wurden. (5) Wir sind berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Der Kunde stimmt der Leistungserbringung durch Erfüllungsgehilfen zu. Die von uns eingesetzten Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, gegenüber dem Kunden rechtsverbindliche Willenserklärungen für uns abzugeben oder solche für uns in Empfang zu nehmen.


§ 5 Besonderheiten unserer Leistungserbringung

(1) Die von uns bearbeiteten Flächen dürfen während der Arbeiten sowie 12 Stunden im Anschluss an diese nicht betreten werden. (2) Aufgrund der verwendeten Materialien bei den von uns durchgeführten Arbeiten kann es zu vorübergehenden Geruchsbelästigungen kommen. (3) Bei Arbeiten an Fugen, die Haarrisse oder offene Stellen aufweisen, können auch nach Durchführung unserer Leistungen leichte Restverschmutzungen bestehen bleiben, wenn die Verschmutzungen innerhalb der Fuge sind und sich nicht lediglich auf der Fuge befinden. Für offene Fugen im Boden-, Sockel-, Stiegen- oder Wandbereich und daraus resultierende Schäden sowie Folgeschäden durch Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten, kann von uns keine Gewährleistung übernommen werden. In diesen Fällen sollte die Fuge saniert, also ausgeschnitten und neu verfugt werden. Derartige Leistungen bieten wir separat an, sie sind nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung. (4) Bei Sanierung von Fugen oder anderen Ausbesserungsarbeiten kann es zu Farbunterschieden zum bestehenden Material kommen. Diese stellen keinen Grund zur Beanstandung dar.


§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gilt unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Vergütung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. (2) Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Erbringung der Leistungen und Rechnungsstellung, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Soweit es zu einem Werkvertrag gem. § 4 Abs. 3 kommt, wird die Vergütung erst nach erfolgter Abnahme fällig. (3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. (4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. (5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).


§ 7 Gewährleistung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 8 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungserbringung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen ndividualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.


Stand: Juli 2021